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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 15 A 1691/03
Rechtsgebiete: KAG NRW
Vorschriften:
KAG NRW § 8 |
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die nach dem Bebauungsplan über vom B.-Weg abzweigende Stichwege verkehrlich erschlossen werden sollen, zu deren Lasten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu bestellen sind. Die Grundstücke liegen nicht unmittelbar am B.-Weg, die ausgewiesenen Wegeflächen stehen ebenfalls im Eigentum des Klägers. Die Stichwege sind nicht hergestellt, die nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Rechte sind nicht bestellt, die Grundstücke sind unbebaut. Nach Verlegung eines Abwasserkanals und einer Wasserversorgungsleitung im B.-Weg forderte der beklagte Bürgermeister vom Kläger für die Grundstücke Wasseranschlussbeiträge. Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich.
Gründe:
Die Beitragspflicht ist nicht entstanden, weil das Grundstück nicht der Beitragspflicht unterliegt. In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW unterliegen nach § 2 Abs. 1 Wasseranschlussbeitragssatzung (WABS) Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können. Dies erfordert ein wasserversorgungsrechtliches Anschlussrecht. Nach § 3 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung (WVS) ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen in § 3 berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage zu verlangen, wobei sich nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke erstreckt, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Versorgungsleitungen nicht verlangt werden. Nach § 3 Abs. 4 WVS "besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3" das Anschlussrecht, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erfordert für die Beitragspflicht die gesicherte Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme, hier also des Wasseranschlusses.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2005 - 15 A 949/05 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks, Urteil vom 2.3.2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 f.
Hier besteht kein Anschlussrecht. Das Grundstück des Klägers wird nämlich nicht durch eine Versorgungsleitung erschlossen. Das Grundstück liegt nicht am B.-Weg, in dem alleine eine solche Leitung liegt, sondern an einer nach dem Bebauungsplan u.a. mit einem Leitungsrecht zu belastenden Fläche. Erkennbar soll die Wasserversorgungserschließung über diese auch der verkehrlichen Erschließung dienende Fläche erfolgen, wobei an die dort zu verlegende Versorgungsleitung das Grundstück über eine individuelle, nur für dieses Grundstück bestimmte Hausanschlussleitung (§ 13 WVS) anzuschließen ist.
Das beitragsrechtlich erforderliche Anschlussrecht besteht auch nicht nach § 3 Abs. 4 WVS. Zwar ist die Vorschrift dahin zu verstehen, dass dann, wenn entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 WVS ein Grundstück noch nicht durch eine Versorgungsleitung erschlossen wird, ein Anschlussrecht besteht, wenn der Grundstückseigentümer die mit dem Bau einer sein Grundstück erschließenden Versorgungsleitung zusammenhängenden Mehrkosten übernimmt. Eine die Beitragspflicht auslösende Anschlussmöglichkeit besteht nur dann, wenn das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2004 - 15 A 3372/04 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 1.4.2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778, (779).
Macht aber eine Wasserversorgungssatzung ein Anschlussrecht für von der Wasserversorgungsanlage noch nicht erschlossene Grundstücke von der Kostenübernahme der Erschließung durch die Wasserversorgungsanlage abhängig, besteht kein Anschlussrecht unter gemeingewöhnlichen Umständen, weil das Anschlussrecht danach gerade von dem typischen Anschlussrechtsfall abweicht.
Ende der Entscheidung
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